Die Satzung

 

Satzung                                                            Klipphausen, im April 1999

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule und Kindertagesstätte Klipphausen“ –im Folgenden „Verein“ genannt. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen mit dem Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 01665 Klipphausen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (vom 01.08. bis 31.07.). Das Rumpfjahr beginnt mit Inkrafttreten der Satzung.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Verein will ausschließlich der Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler der Grundschule und der Kinder der Kindertagesstätte dienen.Er will durch Zusammenarbeit von Eltern, Lehrern und Erziehern die vielfältigen erzieherischen, unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aktivitäten unterstützen. Dies umfasst ideelle, materielle und personelle Unterstützung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Den Mitgliedern werden keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins gewährt. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
    Mitgliedsbeiträge.Jedes Vereinsmitglied entrichtet einen Jahresbeitrag von 12,- DM jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres bis 30.09. des jeweiligen Jahres.
  2. Spenden
  3. Erlöse aus Veranstaltungen
  4. Fördermittel
  5. andere Zuwendungen
  6. Die prozentuale Verteilung der Mittel auf die Grundschule und die Kindertagestätte erfolgt entsprechend der Anzahl der Kinder in den jeweiligen Einrichtungen jeweils zu Beginn eines Schuljahres.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils am Ende des Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ableben oder Auflösung der juristischen Person.
  4. Ein Mitglied, dass in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich oder persönlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung; für die Bestätigung des Ausschlusses ist eine 2/3- Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung und mindestens 14-tägiger Einladungsfrist einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, ausgenommen Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.Für Satzungsänderungen ist eine 3/4- Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind und eine 4/5- Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder vorliegt.
  3. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt in Einzelwahl aus den Mitgliedern 4 Vorstandsmitglieder:
    – den Vorsitzenden
    – den stellvertretenden Vorsitzenden
    – den Schatzmeister
    – den Schriftführer
  5. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils eine Wahlperiode 2 Kassenprüfer.
  6. In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    – Entlastung des Vorstandes
    – Wahl des Vorstandes
    – Haushaltsplan
    – Satzungsänderung
    – Höhe der Mitgliedsbeiträge
    – Auflösung des Vereins
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand fordert.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus den gewählten Vorstandsmitgliedern, dem Direktor der Grundschule und dem Leiter der Kindertagesstätte, im Falle der Verhinderung dessen Stellvertretern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Ihm obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen und das Umsetzen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist verpflichtet, Protokolle zur Beschlussfassung anzufertigen.
  5. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter jeweils gemeinsam mit anderen Mitglied des Vorstandes berechtigt.
  6. Unterzeichnungsberechtigt für Anweisungen aller Bankgeschäfte sind je zwei Vorstandsmitglieder.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Klipphausen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Schulvereinen zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 26. April 1999 beschlossen.

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